der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg
in der am 20. März 2010 beschlossenen Fassung
§ 1
Name, Rechtsform und Sitz
Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg ist eine Vereinigung von wahlberechtigten Bürgerinnen und Bürgern des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Sie wurde am 12. Januar 1974 in Vöhl-Herzhausen in einer öffentlichen Versammlung gegründet und hat ihren Sitz in der Kreisstadt Korbach.
§ 2
Zweck
Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung in der gültigen Fassung und dient der Mitwirkung bei der politischen Willensbildung des Volkes nach Artikel 21 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland im Gebiet des Landkreises Waldeck-Frankenberg. Sie ist parteipolitisch neutral.
§ 3
Aufgaben
Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg will im Rahmen der freiheitlich, demokratischen Grundordnung im kommunalpolitischen Raum zum Wohl des Landkreises Waldeck-Frankenberg und seiner Bürger tätig sein. Sie bekennt sich zur freiheitlich, demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Hessen.
§ 4
Mitgliedschaft
a.) Jeder wahlberechtigte Bürger des Landkreises Waldeck-Frankenberg kann Mitglied der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg werden. Er erwirbt seine Mitgliedschaft durch eine schriftliche Erklärung und verpflichtet sich zur Mitarbeit.
b.) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Auflösung der Freien Wählergemeinschaft. Die Mitwirkung bei einer politischen Partei oder bei einer anderen Wählergruppe, die sich um ein Mandat bei den Wahlen zum Kreistag bewirbt, lässt die Mitgliedschaft bei der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg sofort erlöschen.
c.) Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg kann zur Durchführung ihrer Aufgaben einen Mitgliedsbeitrag erheben, dessen Höhe die Mitgliederversammlung festlegt.
§ 5
Organe
Organe der Freien Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Ausschüsse
§ 6
Mitgliederversammlung
a.) Mindestens einmal jährlich findet eine Mitgliederversammlung statt. Hierzu ist vom Vorstand schriftlich mindestens sieben Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. In dringlichen Fällen kann die Einladungsfrist verkürzt werden. Weitere Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Eine Versammlung ist einzuberufen, wenn mindestens sieben Mitglieder dies beantragen.
b.) Die Mitgliederversammlung ist nach ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig, wenn mehr als sieben Mitglieder anwesend sind. Wird diese Zahl nicht erreicht, wird nach einer einstündigen Unterbrechung die Versammlung eröffnet und für beschlussfähig erklärt.
c.) Der Ablauf der Versammlung, die Wahlen und die Geschäftsordnung regeln sich nach den Vorschriften des Vereinsrechts.
d.) Das Stimmrecht regelt die Mitgliederversammlung.
§ 7
Vorstand
Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzen
- den vier stellv. Vorsitzenden
- dem Kassierer
- dem stellv. Kassierer
- dem Geschäftsführer
- dem stellv. Geschäftsführer
- dem Vorsitzenden der Kreistagsfraktion
- sowie bis zu 15 Beisitzern
Der Vorstand wird alle 2 Jahre in der Mitgliederversammlung gewählt. Für alle Wahlen gelten die Vorschriften des Vereinsrechts.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und seine Stellvertreter, der Kassierer und sein Stellvertreter sowie der Geschäftsführer und sein Stellvertreter. Alle haben Einzelvertretungsmacht.
§ 8
Ausschüsse
Zur Wahrnehmung und Erfüllung bestimmter Aufgaben und zur Unterstützung und Beratung des Vorstandes, können Ausschüsse gebildet werden. Sie werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 9
Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10
Finanzverwaltung
Jede Einnahme und Ausgabe muss belegt sein. Jede Ausgabe muss auf ihre Richtigkeit überprüft und vom Kassierer gemeinsam mit dem Vorsitzenden oder einem stellvertretenden Vorsitzenden zur Zahlung angewiesen werden.
Die Jahresrechnung wird jährlich von 2 Kassenprüfern geprüft. Diese werden in der Mitgliederversammlung gewählt.
§ 11
Auflösung
Die Freie Wählergemeinschaft Waldeck-Frankenberg wird aufgelöst, wenn dies in einer nach § 6 dieser Satzung ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder beschlossen wird.
Das noch vorhandene Vermögen wird gemeinnützigen Zwecken zugeführt.
Diese Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 24. Januar 1974 in Vöhl-Herzhausen einstimmig beschlossen.
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